I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Amitgs da Surcuolm besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in CH-7138 Surcuolm.
Art. 2 Zweck des Vereins ist die Förderung
a. des gesellschaftlichen Kontaktes der Mitglieder untereinander, zur einheimischen Bevölkerung und zu den Feriengästen Surcuolms,
b. des Dialoges über und des Interesses an der touristischen Entwicklung Surcuolms,
c. von kulturellen, sportlichen sowie gesellschaftlichen Anlässen der Gemeinde und örtlicher Vereine (wie z.B. des Club sportiv, des Mundaun Turissem) und Organisation eigener Anlässe der genannten Art.
Der Verein kann einzelne Projekte der Gemeinde, der Bergbahnen Piz Mundaun und örtlicher Vereine auf jede Art, auch finanziell, unterstützen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Jede natürliche und juristische Person kann Einzelmitglied des Vereins werden. Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können zusammen mit ihren unmündigen Kindern Familienmitglieder der Vereinigung werden.
Art. 4 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzuweisen.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austrittserklärung des Mitgliedes auf das Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer 6-monatigen Kündi-gungsfrist;
b) durch Ausschluss eines Mitgliedes durch Beschluss der Vereinsversammlung mit sofortiger Wirkung;
c) bei Stellung eines Begehrens um Nachlasstundung, Einleitung eines Nachlassverfahrens oder bei Konkurseröffnung.
Art. 6 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Mitgliederbeiträge / Beitragspflicht
Art. 7 Die Mitglieder entrichten pro
Kalenderjahr einen Jahresbeitrag von
Fr. 50.00 für Einzelmitglieder und Fr. 80.00 für Familienmitglieder.
Art. 8 Nach Art. 5 während des Kalenderjahres ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Reduktion des laufenden Jahresbeitrages.
Art. 9 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
Art. 10 Der Verein nimmt Spenden von Mitgliedern und Dritten zur Verwendung im Sinne des Vereinszweckes entgegen.
IV. Organisation
A) Vereinsversammlung
Art. 11 Eine Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Vereinsversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.
Art. 12 Die Vereinsversammlung beschliesst über alle ihr durch die Statuten zugewiesenen oder von Fall zu Fall vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
Art. 13 Zur Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im voraus eingeladen.
Art. 14 Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch einfaches Stimmenmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Vorbehalten bleiben Beschlüsse gem. Art. 15 und abweichende zwingende Gesetzesbestimmungen.
Art. 15 Beschlüsse über Statutenänderungen können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Art. 16 Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung gefasst werden, an welcher 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Auflösung zustimmen müssen.
B) Vorstand
Art. 17 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben natürlichen Personen. Eine juristische Person darf höchstens ein Vorstandsmitglied stellen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 18 Der Vorstand wird vom Präsidenten oder zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der jeweiligen Traktanden einberufen, so oft die laufenden Geschäfte es erfordern.
Art. 19 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen.
Art. 20 Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein hat automatisch und auf den gleichen Zeitpunkt sein Ausscheiden resp. das Ausscheiden seines Vertreters aus dem Vorstand zur Folge. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Vereinsversammlung für den Rest der laufenden Amtsdauer durch Neuwahl zu ersetzen.
Art. 21 Die Kompetenzen des Vorstandes sind in einem separaten Reglement festzulegen.
C) Kontrollstelle
Art. 22 Eine aus ein bis drei natürlichen Personen oder einer juristischen Person bestehende Kontrollstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Vertretung gegen aussen
Art. 23 In den Angelegenheiten des Vereins führt der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied Kollektivunterschrift zu zweien.
VI. Finanzen
Art. 24 Das Rechnungsjahr des Vereins dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September jeden Jahres. Das erste Rechnungsjahr schliesst am 30. September 1997. Die Jahresrechnung ist jeweils durch die Vereinsversammlung zu genehmigen.
Art. 25 Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen der Gemeinde Surcuolm zur Verwendung im Sinne des ursprünglichen Vereinszweckes übereignet.
VII. Handelsregister
Art. 26 Der Vorstand kann den Verein in das Handelsregister am Sitze der Vereinigung eintragen lassen.
VIII. Subsidiäres Recht
Art. 27 Enthalten die Vereinstatuten keine abweichende Regelung, so gelten die Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Januar 1997 genehmigt.
Surcuolm im Januar 1997 - MH/DMO