
Wir freuen uns sehr, Euch mitteilen zu können, dass die Amitgs da Surcuolm eine neue Präsidentin haben.
Lucia M. Eppmann hat sich zur Verfügung gestellt und wird unseren Verein mit viel Engagement unterstützen. Sie übernimmt das Präsidium interimistisch und führt den Verein gemeinsam mit dem Vorstand bis zur Generalversammlung vom 27. Dezember 2026.
Unser Vorstand
Lucia M. Eppmann
Präsidentin ad interim
Lucia M. Eppmann
Cavrida 17
7138 Valata Surcoulm
Erliweg 4
8454 Buchberg
Telefon: 079 336 97 34
E-Mail: lucia.eppmann@gmx.ch

Agnes Weber
Aktuarin
Agnes Weber
Via Mulinet 11
7138 Surcoulm
Schulstrasse 32
6038 Gisikon
Telefon: 079 648 36 42
E-Mail: webera@gmx.ch

René Klaus
Kassier / Vizepräsident
René Klaus
Via Mulinet 2
7138 Surcoulm
Zürcherstrasse 31
8853 Lachen
Telefon: 079 417 05 34
E-Mail : reklaus@gmail.com

Walter Schwarz
Beisitzer / Homepage
Walter Schwarz
Sand 2
7138 Surcoulm
Rosengartenstrasse 45
8107 Buchs
Telefon: 078 843 00 00
E-Mail: walter-schwarz@bluewin.ch


Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Amitgs da Surcuolm besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches mit Sitz in CH-7138 Surcuolm.
Art. 2 Zweck des Vereins ist die Förderung
-
des gesellschaftlichen Kontaktes der Mitglieder untereinander, zur einheimischen Bevölkerung und zu den Feriengästen Surcuolms,
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des Dialoges über und des Interesses an der touristischen Entwicklung Surcuolms,
-
von kulturellen, sportlichen sowie gesellschaftlichen Anlässen der Gemeinde und örtlicher Vereine (wie z.B. des Club sportiv, des Mundaun Turissem) und Organisation eigener Anlässe der genannten Art.
Der Verein kann einzelne Projekte der Gemeinde, der Bergbahnen Piz Mundaun und örtlicher Vereine auf jede Art, auch finanziell, unterstützen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Jede natürliche und juristische Person kann Einzelmitglied des Vereins werden. Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können zusammen mit ihren unmündigen Kindern Familienmitglieder der Vereinigung werden.
Art. 4 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzuweisen.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt:
-
Durch Austrittserklärung des Mitgliedes auf das Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer 6-monatigen Kündi- gungsfrist;
-
durch Ausschluss eines Mitgliedes durch Beschluss der Vereinsversammlung mit sofortiger Wirkung;
-
bei Stellung eines Begehrens um Nachlasstundung, Einleitung eines Nachlassverfahrens oder bei Konkurseröffnung.
Art. 6 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Mitgliederbeiträge / Beitragspflicht
Art. 7 Die Mitglieder entrichten pro Kalenderjahr einen Jahresbeitrag von Fr. 50.00 für Einzelmitglieder und Fr. 80.00 für Familienmitglieder.
Art. 8 Nach Art. 5 während des Kalenderjahres ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Reduktion des laufenden Jahresbeitrages.
Art. 9 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
Art. 10 Der Verein nimmt Spenden von Mitgliedern und Dritten zur Verwendung im Sinne des Vereinszweckes entgegen.
IV. Organisation
A) Vereinsversammlung
Art. 11 Eine Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Vereinsversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Fünftel der stimmbe- rechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.
Art. 12 Die Vereinsversammlung beschliesst über alle ihr durch die Statuten zugewiesenen oder von Fall zu Fall vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
Art. 13 Zur Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im voraus eingeladen.
Art. 14 Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch einfaches Stimmenmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Vorbehalten bleiben Beschlüsse gem. Art. 15 und abweichende zwingende Gesetzesbestimmungen.
Art. 15 Beschlüsse über Statutenänderungen bzw. Beschluss über die Auflösung des Vereins können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
B) Vorstand
Art. 16 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben natürlichen Personen. Eine juristische Person darf höchstens ein Vorstandsmitglied stellen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 17 Der Vorstand wird vom Präsidenten oder zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der jeweiligen Traktanden einberufen, so oft die laufen- den Geschäfte es erfordern.
Art. 18 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stich- entscheid. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen.
Art. 19 Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein hat automatisch und auf den gleichen Zeitpunkt sein Ausscheiden resp. das Ausscheiden seines Vertreters aus dem Vorstand zur Folge. Ausgeschiedene Vor- standsmitglieder sind an der nächsten Vereinsversammlung für den Rest der laufenden Amtsdauer durch Neuwahl zu ersetzen.
Art. 20 Die Kompetenzen des Vorstandes sind in einem separaten Reglement festzulegen.
C) Kontrollstelle
Art. 21 Eine aus ein bis drei natürlichen Personen oder einer juristischen Per- son bestehende Kontrollstelle wird von der Generalversammlung für ei- ne Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Vertretung gegen aussen
Art. 22 In den Angelegenheiten des Vereins führt der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied Kollektivunterschrift zu zweien.
VI. Finanzen
Art. 23 Das Rechnungsjahr des Vereins dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum
30. September jeden Jahres. Das erste Rechnungsjahr schliesst am
30. September 1997. Die Jahresrechnung ist jeweils durch die Vereinsversammlung zu genehmigen.
Art. 24 Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen der Fraktion Surcuolm der Gemeinde Obersaxen Mundaun zur Verwendung im Sinne des ursprünglichen Vereinszweckes übereignet.
VII. Handelsregister
Art. 25 Der Vorstand kann den Verein in das Handelsregister am Sitze der Vereinigung eintragen lassen.
VIII. Subsidiäres Recht
Art. 26 Enthalten die Vereinsstatuten keine abweichende Regelung, so gelten die Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Januar 1997 genehmigt und per 27.12.2023 angepasst (Zusammenlegung Artikel 15 und 16, Präzisierung Artikel 24)
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