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Wir freuen uns sehr, Euch mitteilen zu können, dass die Amitgs da Surcuolm eine neue Präsidentin haben.

Lucia M. Eppmann hat sich zur Verfügung gestellt und wird unseren Verein mit viel Engagement unterstützen. Sie übernimmt das Präsidium interimistisch und führt den Verein gemeinsam mit dem Vorstand bis zur Generalversammlung vom 27. Dezember 2026.

Unser Vorstand

Lucia M. Eppmann

Präsidentin ad interim

Lucia M. Eppmann

Cavrida 17

7138 Valata Surcoulm

Erliweg 4

8454 Buchberg

Telefon: 079 336 97 34

E-Mail: lucia.eppmann@gmx.ch

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Agnes Weber
Aktuarin

Agnes Weber

Via Mulinet 11
7138 Surcoulm

Schulstrasse 32

6038 Gisikon

Telefon: 079 648 36 42

E-Mail: webera@gmx.ch

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René Klaus
Kassier / Vizepräsident

René Klaus

Via Mulinet 2
7138 Surcoulm

Zürcherstrasse 31

8853 Lachen

 

Telefon: 079 417 05 34

E-Mail : reklaus@gmail.com

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Walter Schwarz
Beisitzer / Homepage

Walter Schwarz

Sand 2

7138 Surcoulm

Rosengartenstrasse 45

8107 Buchs

 

Telefon: 078 843 00 00

E-Mail:  walter-schwarz@bluewin.ch

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Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1              Unter dem Namen Amitgs da Surcuolm besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen
                       Zivilgesetzbuches mit Sitz in CH-7138 Surcuolm.

 

Art. 2              Zweck des Vereins ist die Förderung

 

  1.  des gesellschaftlichen Kontaktes der Mitglieder untereinander, zur einheimischen Bevölkerung und zu den       Feriengästen Surcuolms,

  2.  des Dialoges über und des Interesses an der touristischen Entwicklung Surcuolms,

  3.  von kulturellen, sportlichen sowie gesellschaftlichen Anlässen der Gemeinde und örtlicher Vereine (wie z.B. des   Club sportiv, des Mundaun Turissem) und Organisation eigener Anlässe der genannten Art.

 

Der Verein kann einzelne Projekte der Gemeinde, der Bergbahnen Piz Mundaun und örtlicher Vereine auf jede Art, auch finanziell, unterstützen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3              Jede natürliche und juristische Person kann Einzelmitglied des Vereins werden. Verheiratete oder in                                eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können zusammen mit ihren unmündigen Kindern                                        Familienmitglieder der Vereinigung werden.

 

Art. 4              Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, Aufnahmegesuche ohne                        Angabe von Gründen abzuweisen.

 

Art. 5              Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1.  Durch Austrittserklärung des Mitgliedes auf das Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer 6-monatigen Kündi- gungsfrist;

  2.  durch Ausschluss eines Mitgliedes durch Beschluss der Vereinsversammlung mit sofortiger Wirkung;

  3.  bei Stellung eines Begehrens um Nachlasstundung, Einleitung eines Nachlassverfahrens oder bei Konkurseröffnung.

Art. 6              Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Mitgliederbeiträge / Beitragspflicht

Art. 7              Die Mitglieder entrichten pro Kalenderjahr einen Jahresbeitrag von Fr. 50.00 für Einzelmitglieder und                          Fr. 80.00 für Familienmitglieder.

 

Art. 8              Nach Art. 5 während des Kalenderjahres ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf                                  Reduktion des laufenden Jahresbeitrages.

 

Art. 9              Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

 

Art. 10            Der Verein nimmt Spenden von Mitgliedern und Dritten zur Verwendung im Sinne des Vereinszweckes                          entgegen.

IV. Organisation

A)  Vereinsversammlung

 

Art. 11     Eine Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere                       Vereinsversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Fünftel der stimmbe-                       rechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.

 

Art. 12     Die Vereinsversammlung beschliesst über alle ihr durch die Statuten zugewiesenen oder von Fall zu Fall                         vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

 

Art. 13     Zur Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im                     voraus eingeladen.

 

Art. 14     Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch einfaches Stimmenmehr der anwesenden                                   stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Vorbehalten bleiben Beschlüsse gem. Art. 15 und abweichende                           zwingende Gesetzesbestimmungen.

 

Art. 15     Beschlüsse über Statutenänderungen bzw. Beschluss über die Auflösung des Vereins können nur mit                             Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

B)  Vorstand

Art. 16     Der Vorstand besteht aus drei bis sieben natürlichen Personen. Eine juristische Person darf höchstens ein                       Vorstandsmitglied stellen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung jeweils für eine                         Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 17     Der Vorstand wird vom Präsidenten oder zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der jeweiligen Traktanden                 einberufen, so oft die laufen- den Geschäfte es erfordern.

 

Art. 18    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit                  hat der Präsident den Stich- entscheid. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg                        fassen.
 

Art. 19   Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein hat automatisch und auf den gleichen Zeitpunkt sein                         Ausscheiden resp. das Ausscheiden seines Vertreters aus dem Vorstand zur Folge. Ausgeschiedene Vor-                         standsmitglieder sind an der nächsten Vereinsversammlung für den Rest der laufenden Amtsdauer durch                         Neuwahl zu ersetzen.

 

Art. 20     Die Kompetenzen des Vorstandes sind in einem separaten Reglement festzulegen.

C)  Kontrollstelle

Art. 21   Eine aus ein bis drei natürlichen Personen oder einer juristischen Per- son bestehende Kontrollstelle wird von                   der Generalversammlung für ei- ne Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

Vertretung gegen aussen

Art. 22     In den Angelegenheiten des Vereins führt der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied                                       Kollektivunterschrift zu zweien.

 

VI. Finanzen
 

Art. 23            Das Rechnungsjahr des Vereins dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum

                      30. September jeden Jahres. Das erste Rechnungsjahr schliesst am

                      30. September 1997. Die Jahresrechnung ist jeweils durch die Vereinsversammlung zu genehmigen.

 

Art. 24            Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen der Fraktion Surcuolm der Gemeinde Obersaxen                                  Mundaun zur Verwendung im Sinne des ursprünglichen Vereinszweckes übereignet.

 

 

VII. Handelsregister
 

Art. 25     Der Vorstand kann den Verein in das Handelsregister am Sitze der Vereinigung eintragen lassen.

 

 

VIII. Subsidiäres Recht
 

Art. 26   Enthalten die Vereinsstatuten keine abweichende Regelung, so gelten die Art. 60 bis 79 des Schweizerischen               Zivilgesetzbuches.

 

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Januar 1997 genehmigt und per 27.12.2023 angepasst (Zusammenlegung Artikel 15 und 16, Präzisierung Artikel 24)

Online-Beitritt

Mitgliedschaft
Einzel (CHF 50.- pro Jahr)
Familie (CHF 80.- pro Jahr)

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